Vespa Velutina – Die asiatische Hornisse
Ein (neuer) Bienenschädling in Bayern
Die Asiatische Hornisse
In Bayern seit 2022
Aussehen
- schwarze Brust
- dunkler Hinterleib mit gelben Binden
- schwarz-gelbe Beine
- Größe der Königin 3 cm
- Größe der Arbeiterinnen 1,7-2,4 cm
Ernährung
Deckt bis zu 85% des Eiweißbedarfs eines Volkes über heimkehrende Sammlerinnen unserer Honigbienen
Lebenszyklus
- Vespa velutina gehört zu den „langzyklischen“ Arten von März bis zum ersten Frost
- Die alte Königin, alle Arbeiterinnen und Drohnen sterben im Herbst – nur die begatteten Jungköniginnen überwintern.
Nestbau
- Aussehen: ockerbraun, elliptische Gestalt, ca. 60 – 100 cm hoch, Eingang seitlich
- Größe: 6-12 waagrecht angeordnete Waben; im Mittel etwa 6.000 Brutzellen mit maximal 1.000 – 2.000 Arbeiterinnen
- Neststandort: meist freihängend in Höhen von 10m; bevorzugt in Baumkronen
Vergleich mit Europäischer Hornisse
Die Farbe gilt als gutes Unterscheidungsmerkmal!
Sichtungen – was ist zu tun?
- In Bayern erfolgt die Meldung an das Institut für Bienenkunde und Imkerei an der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
- E-Mail:: ibi@lwg.bayern.de
- Folgende Informationen und Angaben werden benötigt: Foto bzw. Video, Fundort und Funddatum
Bee-Warned (beewarned.de)
- Melder sind Imker
- Plattform wird vom Institut für Bienenkunde und Imkerei bereitgestellt
- weiterführende Informationen
weiterführende Links
- Institut für Bienenkunde und Imkerei – Schulungsunterlage zur Vespa velutina
- BfN – Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
- BfN – Naturschutzfachliche Invasivitätsbewertungen für in Deutschland wild lebende gebietsfremde terrestrische Wirbellose Tiere
- LAVES – Gekommen um zu bleiben – die Asiatische Hornisse breitet sich weiter in Deutschland aus
Information des StMUV
Die Zuständigkeit für die Erarbeitung von Maßnahmen- und Managementblättern nach § 40e Abs. 1 BNatSchG (§ 8 Abs. 1 AVBayNatSchG) liegt beim StMUV.
Die Festlegung von Beseitigungsmaßnahmen nach § 40a Abs. 1 BNatSchG erfolgt durch die zuständige untere Naturschutzbehörde.
Die Entfernung der Nester erfolgt durch spezialisierte Fachkräfte (z.B. staatlich anerkannte Schädlingsbekämpfer). Die anfallenden Kosten für die Beseitigungsmaßnahmen in Form von Personal- und Sachaufwand haben die Landkreise bzw. die kreisfreien Gemeinden zu tragen (Art. 53 Abs. 2 LKrO i. V. m. § 2 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 LKrO, Art. 9 Abs. 1 GO), die dafür eine pauschale Abgeltung im Rahmen der Finanzzuweisungen nach Art. 7 FAG erhalten.
Als Datenmeldestelle für ein Monitoring in Bayern haben das Landesamt für Umwelt und die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) als erste Anlaufstelle das Institut für Bienenkunde und Imkerei (IBI) in Veitshöchheim vereinbart.